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Für Übersetzer und Dolmetscher interessante Literatur:

(Dies ist ein kleiner Auszug und Empfehlung. Über weitere Anregungen Ihrerseits freue ich mich – schreiben Sie mir!)

  • „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten – Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG“ – in der noch gültigen Fassung von 2004

  • „Der gerichtliche Sachverständige“ (12. Auflage, Jürgen Ulrich, zuvor Jessnitzer/Frieling, Carl Heymanns Verlag KG)

  • „Der Dolmetscher“ (Jessnitzer, Carl Heymanns Verlag KG)

  • „Der Dolmetscher im Gerichtsverfahren“, Sevim Kurt, Studienarbeit im Fachbereich Jura 2007

  • “ Kommentar zum JVEG“ – Dr. Peter Bleutge (ISBN: 978-3-8028-0565-3 Ausgabe: 4. Auflage 2008, zum Download)

  • Abkürzungen für Juristen – Extra (Verlag Walter de Gruyter Co, Berlin)

  • „Fingerzeige für die Gesetzes- und Amtssprache“ – (Verlag für deutsche Sprache Wiesbaden) – 11., neu bearbeitete Auflage, aktualisiert von Dr. jur. Ulrich Daum

  • „Gerichts- und Behördenterminologie“ von Dr. Ulrich Daum. Die 1. Auflage des Buches ist in Band 2 enthalten

  • „Fachterminologie der Justiz und der Verwaltung mit spanischem Glossar“, Dr. Ulrich Daum

  • „Deutsche Landeskunde“, Dr. Ulrich Daum, 6. Auflage

  • „Arbeitsbuch zur Gerichts- und Behördenterminologie“ – Ein Übungsbuch mit Aufgaben und Lösungen, Yerlag Uni-Druck; Dr. Ulrich Daum / Hansmeyer, Ramón

  • Juristische Fremdwörter, Fachausdrücke und Abkürzungen, von Dr. Dieter Meyer (Verlag Vahlen), 13., überarbeitete und stark erweiterte Auflage 2012

  • Duden-Reihe

  • Wahrig, Deutsches Wörterbuch

  • Das treffende Wort, von Karl Peltzer und Reinhard von Norman

  • Juristisches Wörterbuch, von Gerhard Köbler – (Studienreihe Jura, Verlag Vahlen)

  • Gesetzestexte (StGB, StPO, BGB, ZPO, HGB usw. (aktuelle Beck-Texte)

  • Rechtswörterbuch, Creifelds – (Verlag C.H. Beck)

  • Wörterbuch der Medizin, Zetkin-Schaldach, Band I und II – (Thieme-Verlag)

  • Anatomisches Bildwörterbuch – (Thieme-Verlag)

  • Innere Organe, Band 2 (Thieme-Verlag)

  • Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch – (de Gruyter-Verlag)

  • Euro-Wörterbuch, die gebräuchlichsten Wörter und Begriffe, 6sprachig – (Orbis-Verlag)

  • Juristenlatein, juristisch-lateinische Fachausdrücke übersetzt und erläutert – (Verlag Juridica-Nachschlagwerke)

  • Deutsch müsste man können! – Ein Sprachquiz von Edith Hallwass (Hans Holzmann Verlag)

  • Die internationale Drogenszene, Der Geheimcode – über 7000 Begriffe. Deutsch-Englisch, von Gerold Harfst

  • Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Cornelia Butz, Hildebert Kirchner (Verlag de Gruyter)

  • Kriminalistik-Lexikon – (Kriminalistik-Verlag)

  • Polizei-Lexikon – (Kriminalistik-Verlag)

  • Die ISO-Transliterationsnormen sind beim „Verlag für Standesamtswesen“ in Frankfurt am Main erhältlich. Es gibt mehrere Hefte und Folgen, die für verschiedene Sprachen ausgegeben werden – bitte erfragen


Auszug aus dem Verlagsprogramm BDÜ – Weiterbildungs- und Fachverlags GmbH:
  • Berufsrecht für Übersetzer und Dolmetscher, Hrsg: Manuel Cebulla; Handbuch

  • Der Strafprozess – Eine Einführung für Gerichtsdolmetscher und –übersetzer, Reiner Kock

  • Der Zivilprozess – Eine Einführung für Gerichtsdolmetscher und –übersetzer, Helia Daubach und Claus Sprick

  • Dolmetscher und Übersetzer im Landesrecht, Hrsg. Norbert Zänker

  • Juristendeutsch verständlich gemacht und Treffende Verben in der deutschen Sprache, Corinna Schlüter-Ellner

  • Glossar der Gefängnissprache, Materialien für Gerichtsdolmetscher, Anja Pachtel

  • Strafbefehle und Anklagen, Hrsg. Norbert Zänker

  • Deutsche Urteile in Strafsachen, Hrsg. Norbert Zänker

  • Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG), Hrsg. Norbert Zänker

  • Fachzeitschrift für Dolmetscher und Übersetzer – MDÜ

Gesetzliche Grundlagen

Mehrere Gesetze regeln die Hinzuziehung eines Dolmetschers - hier einige Grundlagen dazu:

Grundgesetz (GG)

Art. 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Keiner darf wegen seiner (…) Sprache benachteiligt oder bevorzugt werden.


Gerichtsverfassungsgesetz

§ 184 GVG
Die Gerichtssprache ist deutsch.

§ 185 GVG
Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in

fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

§ 189 GVG
Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.


Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 5 EMRK (Menschenrechtskonvention (bei Festnahmen):
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit… Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenem Wege entzogen werden: a) bis f) …
(2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

Art. 6 EMRK: [Recht auf gerichtliches Gehör – Rechte des Angeklagten] …
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text „minimal rights“) / insbesondere (französischer Text „notamment“) die folgenden Rechte:
a) unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lasen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) Die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er (der Angeklagte) die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.


EU-Richtlinie zum Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren

Jeder Verdächtige und Angeklagte hat das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzungen im Strafverfahren vor allen Gerichten der EU, falls er die Sprache des Verfahrens nicht versteht (PE-CONS 1/10) .
Die Mitgliedstaaten der EU erhielten drei Jahre Zeit, um diese neue Regelung in ihrem jeweiligen Staat rechtlich umzusetzen. Diese Richtlinie soll garantieren, daß die Bürger eine schriftliche Übersetzung aller maßgeblichen Unterlagen – zum Beispiel die Anklageschrift – erhalten und haben bei allen Anhörungen und Vernehmungen sowie bei Gesprächen mit ihrem Verteidiger den Anspruch auf die Beiziehung eines Dolmetschers. Beachtenswert ist, daß sich diese Neuregelung auf Strafverfahren bezieht – nicht auf Ordnungswidrigkeiten oder Zivilsachen.
Die Kosten der Übersetzung bzw. der Dolmetschleistung trägt nicht der Betroffene, sondern der Mitgliedstaat (Quelle: Presseinformation IP/10/1305 vom 08.10.2010)

Ausländerrechtliche Begriffe

Aufenthaltsbewilligung:
Zweck ist vorübergehender Aufenthalt, z.B. für Besuch von Freunden oder Verwandten, eine Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung. Die Voraussetzung hierzu ist, daß wirtschaftliche Mittel zur Bestreitung der Kosten des Aufenthalts gesichert sind. Die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes ist bereits zu Beginn klar umrissen.

Aufenthaltsbefugnis:
Aufenthalt aufgrund humanitärer, völkerrechtlicher oder politischer Gründe, z.B. Bürgerkrieg im Heimatland, Asylbewerber.

Aufenthaltserlaubnis:
Gibt es zunächst nur befristet. Unbefristet nur wenn seit 5 Jahren eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, ausreichende deutsche Sprachkennt-nisse sowie eine ausreichend große Familienwohnung vorhanden sind.

Aufenthaltsberechtigung:
Voraussetzungen:
8 Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. 5 Jahre, wenn der Bewerber früher schon deutsche Staatsangehörigkeit besaß, häusliche Gemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten oder die Anerkennung der Asylberechtigung gegeben sind. Dieser Titel bietet den höchsten Grad an aufenthaltsrechtlicher Sicherheit. Wer eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, zum Beispiel wenn er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Welcher Aufenthaltstitel erteilt wird, liegt nicht im Ermessen der Behörden, sondern bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck. Die Aufenthaltsgenehmigung ist der Oberbegriff für die vier oben aufgeführten Aufenthaltstitel. Es gibt sie zum Zweck der Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit, die Voraussetzungen sind jeweils unterschiedlich.

Flüchtling:
Jemand, der aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen seine Heimat eilig verlassen hat oder verlassen musste und dabei seinen Besitz zurückgelassen hat.

Ausweisung:
ist die Rücknahme einer bestehenden Aufenthaltsgenehmigung und hat als Folge die Pflicht zur Ausreise sowie ein Verbot der Wiedereinreise.

Abschiebung:
ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht, setzt also das Fehlen einer Aufenthaltsgenehmigung voraus.

Duldung:
ist KEINE Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich ein Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen, z.B. auf Abschiebung.

„PARCE MIHI, DOMINE, QUIA DALMATA SUM (VERZEIHT MIR, HERR, DENN ICH BIN EIN DALMATINER)!“

Der wohl herausragendste Übersetzer in der Geschichte ist Sophronius Eusebius Hieronymus (cca. 331 oder um 342 – 420), später als hl. Hieronymus bekannt, obwohl er niemals offiziell heilig gesprochen wurde. Hieronymus war in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache sehr bewandert. Er verfasste zahlreiche Briefe, Übersetzungen, exegetische, historische und theologische Schriften. Insbesondere übersetzte er das Alte Testament aus dem Hebräischen und Griechischen sowie das Neue Testament aus dem Griechischen ins Lateinische neu. Die „Vulgata“ galt lange Zeit als die allgemein gebräuchlichste und vollständigste lateinische Bibelübersetzung, die er seinerzeit im Auftrag des Papstes in einem Zeitraum von zwei Jahrzehnten aus Urtexten und unstimmigen Übersetzungen fertig stellte und gilt als die „Krone seiner Schöpfung“.

nteressant ist Hyeronymus’ Geburtsort: Stridon (heute Štrigova, Kroatien), an der Grenze der römischen Provinzen Dalmatien und Pannonien.

Schon damals war die Übersetzungsvorlage wichtig. Geschichtliches und Sprachliches ist Hieronymus’ Brief an Papst Damasius zu entnehmen: (Zitatauszug)

„Du zwingst mich, ein neues Werk aus einem alten zu schaffen, gleichsam als Schiedsrichter zu fungieren über Bibelexemplare, nachdem diese [seit langem] in aller Welt verbreitet sind, und, wo sie voneinander abweichen, zu entscheiden, welche mit dem authentischen griechischen Text übereinstimmen. Es ist ein Unterfangen, das ebenso viel liebevolle Hingabe verlangt, wie es gefährlich und vermessen ist; über die anderen zu urteilen und dabei selbst dem Urteil aller zu unterliegen; in die Sprache eines Greises ändernd einzugreifen und eine bereits altersgraue Welt in die Tage ihrer ersten Kindheit zurückzuversetzen. Wird sich auch nur einer finden, sei er gelehrt oder ungelehrt, der mich nicht, sobald er diesen Band [die Überarbeitung der Evangelien] in die Hand nimmt und feststellt, dass das, was er hier liest, nicht in allem den Geschmack dessen trifft, was er einmal in sich aufgenommen hat, lauthals einen Fälscher und Religionsfrevler schilt, weil ich die Kühnheit besaß, einiges in den alten Büchern zuzufügen, abzuändern oder zu verbessern? Zwei Überlegungen sind es indes, die mich trösten und dieses Odium auf mich nehmen lassen: zum einen, dass du, der an Rang allen anderen überlegene Bischof, mich dies zu tun heißest; zum anderen, dass, wie auch meine Verleumder bestätigen müssen, in differierenden Lesarten schwerlich die Wahrheit anzutreffen ist. Wenn nämlich auf die lateinischen Texte Verlass sein soll, dann mögen sie bitte sagen: Welchen? Gibt es doch beinahe so viele Textformen, wie es Abschriften gibt. Soll aber die zutreffende Textform aus einem Vergleich mehrerer ermittelt werden, warum dann nicht gleich auf das griechische Original zurückgehen und danach all die Fehler verbessern, ob sie nun auf unzuverlässige Übersetzer zurückgehen, ob es sich bei ihnen um Verschlimmbesserungen wagehalsiger, aber inkompetenter Textkritiker oder aber einfach um Zusätze und Änderungen unaufmerksamer Abschreiber handelt? … Ich spreche nun vom Neuen Testament: … Matthäus, Markus, Lukas, Johannes; sie sind von uns nach dem Vergleich mit griechischen Handschriften – freilich alten! – überarbeitet worden. Um jedoch allzu große Abweichungen von dem lateinischen Wortlaut, wie man ihn aus den Lesungen gewohnt ist, zu vermeiden, haben wir unsere Feder im Zaum gehalten und nur dort verbessert, wo sich Änderungen des Sinns zu ergeben schienen, während wir alles übrige so durchgehen ließen, wie es war.“

Hieronymus

(Vorrede zum Neuen Testament; zit. nach A. M. Ritter, Kirchen- und Theologiegeschichte in Quellen, Bd. 1 – Alte Kirche, S. 181 f.; im Original bei J. P. Migne, Patrologiae cursus completus, series Graeca (MPG) 29, Sp. 525 ff.)“

Viele berühmte Maler der Weltgeschichte nahmen sich seiner Person an:

Michelangelo Caravaggio malte um 1606 das berühmte Bild: „Hieronymus in der Höhle“, Lucas Cranah der Ältere im Jahr 1502 „Hieronymus als Büßer“, Giovanni Bellini 1505 „Hieronymus liest in der Landschaft“, Albrecht Dürer um 1495 „Hieronymus in der Wildnis“ und Marinus van Reymersvaele 1541 „Hieronymus als Bibelübersetzer“ und Peter Paul Rubens 1625 Hieronymus in Kardinalstrecht“.

Er nahm seine Theologie und die Auslegung sehr ernst, interpretierte mal den einen oder anderen Meinungsunterschied manchmal als persönliche Beleidigung. Er galt als sehr temperamentvoll, reagierte gerne auch polemisch – und pflegte dabei zu sagen: „Parce mihi, Domine, quia Dalmata sum (Sei mir gnädig, Herr, weil ich Dalmatiner bin)“.

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